Scheinheiliger Missbrauch und staatliche Beugung von Recht bei Krankenkassen
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Vorwort
Dieser Beitrag ist gedankliches Ergebnis meinerseits in der Erstellung eines Beitrag über die meine Erfahrungen im Umgang mit einer Krankenkasse (Salus BKK), von der ich mich im vergangenen Jahr (2014) trennte, was eine Lawine der Empörung bei den Mitarbeitern dieser Firma mir gegenüber auslöste. Denn ich hatte nicht vor, mich wieder in irgendeine Firma zur Verwaltung von Krankheit und Tot, befehligt durch die Pharma->Lobby, hinein zwingen zu lassen.
Dabei zeigte das TIER seine wahre Fratze und drohte (wenn auch nur schriftlich) mit Zwangsvollstreckung. Mit Zwangsvollstreckung geht meist Gewalt, auch körperliche oder polizeiliche mit Waffen und juristische einher, mit Raub von Eigentum, dem Hab und Gut, Enteignung und schlimmstens mit Inhaftierung.
Einzelheiten folgen in Kürze in einem Erfahrungsbericht inklusive Musteranschreiben und Auszügen aus dem Schriftverkehr.
Das Mitglied - oder Wolf im Schafspelz
Als Mitglied eines Vereins, eines Klubs, einer Organisation gleicher oder ähnlicher Art glaubt man sich eingebunden in ein vernünftiges Konstrukt aus Rechten und Pflichten. Eine Krankenkasse, wie meine ehemalige, hat(te) auch Mitglieder. Dies klingt in erster Sicht angenehm und schafft Vertrauen, denn:
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1896
Titel2 - Juristische Personen; Untertitel 1 - Vereine
§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht
einem anderen überlassen werden.
§ 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst
nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Das heißt, einem Mitglied ist die Kündigung, wenn auch nach einer bestimmten Frist, grundsätzlich möglich, so begründet in einer entsprechenden Verfassung des Vereins (Satzung). §38 BGB definiert hierbei eindeutig Mitgliedschaftsrechte, siehe §39 (1)!
Dies ist per aktuell geltendem Recht (Gesetz SGB 5 §175 (4) siehe auch hier) jedoch nicht (mehr) so. Der Begriff Mitglied oder die Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsunternehmen Krankenkasse bekommt dadurch einen eher scheinheiligen Anstrich, denn für mich ergeben sich aus dieser "Schein-Mitgliedschaft" keine sichtbaren Rechte. Zu gegebenem Zeitpunkt bin ich mit meiner Unterschrift einen Vertrag mit diesem Unternehmen(*) eingegangen, welches auf der Basis des Handelsrechts arbeitet(e). Zu einem Handelsvertrag gehört aber auch die Verhandlung über die entsprechenden beiderseitigen Bedingungen des Vertrages (AGB), so wie es international im Handelsrecht üblich ist. Nur kann ich mich definitiv nicht daran erinnern, auch nur eine klitzekleine Möglichkeit erhalten zu haben, meine Bedingungen in den (beiderseitigen) vertrag einfließen zu lassen.
Obwohl ich zu diesem Zeitpunkt als (juristische) PERSON mit einer weiteren juristischen PERSON (Krankenkasse) einen Vertrag einging, waren alle (gegenseitigen) Bedingungen (AGB) bereits durch die Krankenkasse vordefiniert. Ich befinde mich zur Zeit auch nicht im Besitz einer Vertragskopie (eindeutig meine Nachlässigkeit!), um wenigstens nachträglich im "Kleingedruckten" diesen Betrug zu erkennen.
So liegt die Scheinheiligkeit hier in der missbräuchlichen Verwendung der Mitgliedschaft der (gesetzlich) in einen Vertrag gezwungenen Menschen, die auch hier wieder zu juristischen PERSONEN modifiziert wurden in einer einseitigen Vertragsgestaltung entgegen dem internationalen (auch nationalen) Handelsrecht. Die Krankenkasse, die hier in hoheitlichem Auftrag für das Staatssystem tätig ist, da sie vorgibt, auf rein gesetzlicher Basis zu handeln, macht sich als langer Arm des Systems im Sinne der (eigenen) Gesetzgebung ebenso kriminell und strafbar wie das System selbst. Einen Vertrag nur beenden zu können, wenn gleichzeitig ein anderer Vertrag abgeschlossen wird oder worden ist, definiert sich als Knebelungsvertrag und ist sittenwidrig! Daher auch die Umwandlung der Menschen zu (juristischen) PERSONEN, denn PERSONEN (Sklaven) haben keine Rechte, womit die Würde des Menschen, sein Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit und auch sein Naturrecht auf seinen FREIEN WILLEN auch nicht zur Anwendung kommen kann. Aber auch nur solange, wie sich jeder selbst als PERSON (mit allen damit verbundenen RECHTEN und PFLICHTEN) und nicht als MENSCH, Inkörperung des EINEN, EWIGE ESSENZ und Teil der EINEN MENSCHHEIT - The One People wahrnimmt, als sittlich-moralisches Wesen.
Definitionen und Gesetze dazu
Sittenwidrigkeit
http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=sittenwidrigkeit.html
Von Sittenwidrigkeit spricht man, wenn ein Geschäft gegen die guten Sitten verstösst.
Neben dem objektiven Verstoss gegen die guten Sitten erfordert § 138 BGB dass der Handelnde subjektive Kenntnis von den Umständen die zur Sittenwidrigkeit führen hat. Nicht notwendig ist, dass er die daraus resultierende Sittenwidrigkeit erkennt. Grundsätzlich notwendig ist, dass beide Seiten sittenwidrig handeln - eine einseitig sittenwidriges Handeln reicht aber, wenn die Sittenwidrigkeit in der Benachteilung der anderen Partei liegt.
[...]
Ein Verstoss gegen die guten Sitten hat gemäß § 138 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Davon betroffen ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft, liegt die Sittenwidrigkeit aber gerade in der Vermögensverschiebung wird auch das Erfüllungsgeschäft von der Nichtigkeit erfasst.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1896
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 142 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Nachwort
Wenn also juristische PERSONEN ein Rechtsgeschäft (Vertrag) eingehen, ist dieses bei erkannter Sittenwidrigkeit in der Vertragsgestaltung (Knebelungsvertrag) als nichtig anzusehen und somit rechtlich anfechtbar.
Wenn aber die Gesetzesgestaltung des Systems (des Staates in Vertretung) Knebelungsverträge erzwungener Maßen fordert und dieses damit der Sittlichkeit widerspricht, wird es als ein „ethisches Minimum“ in der Beugung des Rechts gegenüber der Sittlichkeit betrachtet. Hier erkennen wir die staatliche GEWALT und den staatlichen ZWANG in der RECHTsprechung hin zur RECHTbeugung, was sich damit als SKLAVENSYSTEM entlarvt.
(*) Auszug aus dem internationalen Firmenregister von DUN & BRADSTREET in New Jersey USA zu finden über www.upik.de
Weiterführende Themen:
Strohmann - vom Mensch zur Person
Die Illusion der Fiktion RECHT