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Legitimation der Deutschen Gerichte

Veröffentlicht: 28.02.2015  Autor: Werner Peters  Beitrag vom: 25.01.2015
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Gerichte ohne Legitimation und ohne Handlungsgrundlagen

a) Das GVG, die StPO und die ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) sind nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]).
Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des EGZPO, § 1 und § 5 des EGStPO sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des GVG zu streichen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz – 1. BMJBBG) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, ZPO und das GVG ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

“Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft” (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))

Urteile des Bundesverfassungsgerichts binden nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 31 alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich.

Das GVG, die StPO und die ZPO wurden danach weder vom Bundespräsidenten unterzeichnet noch wurden diese einfachgesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet. Diese Gesetze sind gar nicht in Kraft getreten und die Anwendung dieser Vorschriften scheidet grundsätzlich aus.

Das bedeutet aber auch, dass jeder Richter und jede/r Justizangestellte/r, der/die auf der Grundlage dieser indes nichtigen Vorschriften handelt gleichzeitig zum Täter wird und nach § 839 BGB und in Folge § 823 BGB haftbar zu machen ist.

b) Mit dem SHAEF Gesetz Nr. 2 von 1944 wurden alle Deutschen Gerichte im besetzen Gebiet geschlossen und ihrer Amtsgewalt für verlustig erklärt.

Mit der Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des “Vereinigten Wirtschaftsgebietes” wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, Artikel 1 I Ziffer 13 u.a. durch Streichung des § 15 GVG die staatliche Gerichtsbarkeit aufgehoben und die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt.

Mit dem 1. BMJBBG wurden nun folgende Änderungen beschlossen:

Art. 21
Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im BGBl Teil III, Gl.Nr. 300-5, veröffentlichten bereinigte Fassung wird aufgehoben.

Art. 22
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. 1 S. 751), wird aufgehoben.

Im 2. BMJBBG
Art. 18
Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 318-1 wird aufgehoben.

Und schließlich noch…

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. 1S 771) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.03.2009 (BGBl. 1S 470) m.W.v. 18.03.2009 außer Kraft getreten am 01.09.2009 aufgrund Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. 1S.2586) des Weiteren Art. 23 Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit.

In der Bundesrepublik gibt es somit weder eine “staatliche Gerichtsbarkeit” noch eine “freiwillige Gerichtsbarkeit”. Wie das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern mitteilen, ist das Bonner Grundgesetz nach wie vor gültig, daher sind “Ausnahme” oder gar “Sondergerichte” nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verboten. Eine Weiterführung eines Rechtsstreites ist aus gegebenem Anlass nicht möglich und zunächst zu klären, um welche Art der Gerichtsbarkeit nach Aufhebung der “freiwilligen Gerichtsbarkeit” es sich in dieser Angelegenheit handelt. Daher ist der Legitimationsnachweis des angeschriebenen Gerichts unabdingbar.

c) Wie sich dem Handelsregister und internationalen Firmenverzeichnissen entnehmen lässt, werden das Bundesministerium der Justiz und jedes Landes-Ministerium der Justiz, für Integration und Europa als Firma geführt was bedeuten würde, daß das angeschriebene Gericht eine Niederlassung (Business Unit) dieser Firmen ist. Das würde auch erklären, warum die Gerichte eine USt-ID besitzen. Die Angestellten der lokalen Niederlassungen sind somit Lohn- und Leistungsempfänger dieser o.g. Firmen.

Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von lat. firmare “beglaubigen, befestigen”) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB).
Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Ein solches Handelsgewerbe muß, wie es der Anlage zu entnehmen ist, in das Handelsregister eingetragen werden.

Dem Unterzeichner stellt sich nun die Frage, mit was das angeschriebene Gericht als Niederlassung (Business Unit) des Bundesministeriums der Justiz und das jeden Landes- Ministerium der Justiz, für Integration und Europa handelt bzw. Geschäfte betreibt- etwa mit Entscheidungen?

Ein Hinweis zu dieser Entwicklung gibt auch der aufgehobene § 15 GVG, wonach Staatsgerichte wohl aufgehoben sind und durch Privatgerichte ersetzt wurden.

Eine hoheitlich handelnde Behörde kann keine Firma sein. Da aber das Bundesministeriums der Justiz und jedes Landes-Ministerium der Justiz, für Integration und Europa im Handelsregister geführt werden, können sie nicht sein, was sie vorgeben- eine staatliche Behörde.

Das würde auch erklären, warum es in Deutschland keine gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG gibt, da es sich wohl eher um privatrechtliche Schlichter und Mediatoren handeln dürfte, die auch nach § 839 BGB privatrechtlich zu belangen sind.

Letzte Aktualisierung: 05.12.2022
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