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Vorwort

Der Autor hat nach bestem Wissen und Gewissen und im guten Glauben an den Wahrheitsgehalt der in Nachschlagewerken, Dokumentationen und legalen Veröffentlichungen im Internet angebotenen und recherchierten Informationen mit seinen eigenen Interpretationen verknüpft, ohne Gewähr auf die absolute Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen. Der Leser sei hiermit aufgefordert, eigene Recherchen zu starten und die hier gefundenen Aussagen, Vermutungen und/oder Interpretationen mit seinen eigenen Gedanken und Rechercheergebnissen zu verknüpfen.
Viele ursprüngliche Bedeutungen zu solchen Themen, wie Geschichte, Recht und Natur sind heutzutage sehr rar geworden und/oder neu interpretiert bzw. umgedeutet, wie dies seit Jahrhunderten auch bei den Bibel-Interpretationen der Fall zu sein scheint. Wer die Möglichkeit hat oder sich diese verschaffen kann, an ältere Nachschlagewerke, Dokumente, Aussagen und Bücher zu gelangen, wird selbst sicherlich auch über den Wandel in den Bedeutungen und Aussagen zu einzelnen Themenbereichen verblüfft sein, im Vergleich zu heutigen Exemplaren. Der Autor wünscht dabei gutes Gelingen und interessante Erkenntnisse.

Stand: 11. August 2018 A.D.

Quellen

Wik. = Wikipedia/Wictionary
Köbler = Köbler Juristisches Wörterbuch 15. Auflage
RL.net = Rechtslexikon.net
Bouvier = John Bouvier - A LAW DICTIONARY 1856
Weitere:
Black's Law Dictionary, Uniform Commercial Code, Bürgerliches Gesetzbuch 1896 und andere

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Admiralitätsrecht

Im Unterschied zum Seerecht, das alle Rechtsaktivitäten zur See (Meer, Ozean, Seen, Flüsse, Meeresgrund, Flussgrund, Abbau von Grund-Bodenschätzen usw. - woher auch die Begriffe Grundrechte, Grundbuch, Grundsteuer stammen), darauf und darin, also zur Schifffahrt, Nautik, Navigation behandelt, erkennt das Admiralitätsrecht auch den substanziellen Aspekt des lebenden Menschen, der als maritimes Vessel (Transportschiff, Gefäß, Behälter) für die Energie des Menschen in das System hinein, über und/oder mittels der Person, betrachtet wird. Das Admiralitätsrecht entstand bereits vor sehr langer Zeit. Seine Regeln und kommerziellen Gebräuche stammen aus dem antiken römischen und byzantinischen Reich und wurden später von der Hanseatischen Liga, bekannt als die Hanse, übernommen. Eleonore von Aquitanien übernahm diese Regeln um etwa 1160 in die von ihr geschriebenen „Rules Of Oleron“. Seitdem agieren alle englischen Gerichtshöfe im Admiralitätsrecht und heute alle europäischen Gerichte ebenso.
Ein wesentlicher Aspekt im Admiralitätsrecht ist die Verwendung von Titeln bei den Rechtssubjekten. So wie ein Admiral selbst ein Titel ist, ist der Name der Person ebenso der Titel, wie jeder Vertrag einen Titel hat, jedes Grundstück und Haus (Grundbuch), Auto (Kfz-Brief/Zulassung); ja sogar Hunde (Marke) und Wellensittiche (Fußring) sind betitelt. Ein weiterer Aspekt ist die Versicherung - jedes Vessel muß versichert sein, zum Beispiel die Sozialversicherung für natürliche Personen. Daraus folgt die Bedingung, daß jede Seite in einem Gerichtsprozess versichert sein muß. Da in einem Landgericht (und aufwärts) der Streitwert höher gesetzt ist, sind die Prozesse so angelegt, dass ein Anwalt für die beklagte Partei (z. B. für die natürliche Person) bestellt werden muß, weil im Normalfall die Versicherung des Anwalts dann eine ausreichende Deckung aufweist. Im Allgemeinen kann hier behauptet werden, daß in der Admiralitätsgerichtsbarkeit die Partei mit der höchsten Versicherung den Prozeß gewinnt.
In den Vereinigten Staaten wurde mit dem Gesetz vom 24. September 1789 (Judiciary Act of 1789) an die Bezirksgerichte (district courts) die „Zuständigkeit für alle Zivilklagen der Admiralitäts- und maritimen Rechtsprechung“ übertragen.


ALLODIALES RECHT (NATURRECHT)

Das Allod (altniederfränkisch allōd, „volles Eigentum“, zu all - „voll, ganz“ und ōd - „Gut, Besitz“; mittellateinisch allod oder allodium), auch Eigengut oder Erbgut oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück respektive ein Anwesen), über das dessen Besitzer (Eigner, der Erbherr oder die Erbfrau) frei verfügen konnte. Die Umwandlung von Benefizien [klerikale Privilegien] in Eigengut wird entsprechend als Allodialisierung bezeichnet. (nach Wik.)


APODIKTISCHES RECHT

Paragraphen und Gesetze sind nicht auszulegen, sondern strikt einzuhalten, in der Pflicht des einen für das andere Subjekt, zum Beispiel, daß eine Begleichung einer Schuld gegenüber einem anderen eingefordert werden kann, wie eine moralische Pflicht. Es ist ein nicht verhandelbares Recht, das keinen Widerspruch duldet und somit unwiderlegbar und unumstößlich ist. Daher müssen apodiktische Urteile absoluter Logik entsprechen, vergleichbar mit mathematischen Grundregeln, denn sie lassen keine Interpretation, noch Erfahrung vorangegangener Geschehnisse, Verhandlungen oder Vergleiche zu, wie zum Beispiel im Gewohnheits- bzw. Gemeinschaftsrecht (Common Law) oder im kasuistischen Recht (siehe dazu unten).


ASSERTORISCHES RECHT (NATURRECHT)

Eine Rechtsform, bei der für eine Urteilsbegründung eine zusichernde Partei bekräftigt, dass eine bestimmte Tatsache auf einer besonderen Weise beruht, die individuell, subjektiv bewertet und dargestellt wurde. So wird im Falle der Beschlagnahme eines Landes und/oder Hauses der ehemalige Eigentümer und/oder Besitzer bekräftigt, daß es frei ist von Hypothekenbelastungen und dergleichen ist. Das Urteil beruht also auf Zusicherungen, Äußerungen Dritter, Behauptungen und/oder Tatsachen-Erklärung. Falls sich die vorgebrachte Behauptung als falsch erweist, wurden auf diese Behauptung hin abgeschlossene Verträge in dem Moment gebrochen, als das Instrument unterzeichnet wurde.
Eine weitere Betrachtung geht davon aus, daß es dem Naturrecht nahe ist, da es seiner Form nach in der Tat und Wirklichkeit dem Menschen innewohnt und durch den wirklichen Willen definiert wird. Zum Beispiel, indem sich ein Mensch eine Sache zu eigen zu macht, die noch keinem anderen gehört, nur durch seinen Willen.


Common Law (Gemeines Recht/Fallrecht)

Als Common Law wird eine Rechtsform bezeichnet, die man auch als Gemeines Recht oder Fallrecht bezeichnen könnte, da im Common Law statutare Skripten, wie Gesetze und Verordnungen, eine untergeordnete Rolle spielen und der jeweilige Fall in einem Common Law-Gericht nach Werten, wie Moral, Ethik und Sittlichkeit betrachtet wird. Diese Betrachtung obliegt dem sogenannten Geschworenengericht (in der Regel sechs bis zwölf Jury-Mitglieder) und der Richter, bzw. Schiedsrichter, ist in der Verantwortung, für einen fairen Prozess zu sorgen für beide Seiten, für die klagende, wie auch die beklagte Partei.
Das Common Law hat seinen Ursprung in England und ist heute die Basis der Rechtssysteme in den USA (ausgenommen Louisiana), Kanada (ausgenommen Quebec), dem Vereinigten Königreich, Irland, Australien, Neuseeland, Südafrika, Indien, Singapur, Hongkong und vielen anderen englischsprachigen oder (ehemaligen) Commonwealth-Staaten. Das Common Law bezieht seine Kraft und Autorität aus dem universellen Konsens und uralten Ausüben von Recht zwischen den Menschen. Es wurde im Allgemeinen durch keine Gesetzgebung sanktioniert, zum Beispiel durch einen ausdrücklichen Gesetzesakt als ein Wesensmerkmal von kodifiziertem Recht. Es wurde nie nur auf die Schriftform reduziert, was nicht bedeutet, daß die gesamte gegenwärtige Rechtsprechung im Common Law nur mündlich erfolgte oder wie in früheren Zeiten ausschließlich über das gesprochene Wort. Die Nachweise über entsprechende Common Law-Urteile und -Prozesse sind in Gerichtsberichten zu finden. Für die jeweiligen Fälle gibt es weder bestimmte, noch generelle Regeln, welcher Teil des (englischen) Common Law gültig und bindend ist. Dies ist abhängig von der allgemeinen landesüblichen Praxis und der juristischen Ausrichtung der Gerichtshöfe.
Seit einigen Jahren sind Common Law Gerichte wieder für Männer und Weiber als lebende, geistig-sittliche Wesen auf diesem Planeten in Aktion. Ein aktuelles Beispiel ist der neugegründete GCLC (Global Common Law Court) in London, bei dem Männer und Weiber selbst wahrheits- und gerechtigkeitsliebende Menschen als Geschworene und Richter auswählen, unabhängig von nationaler oder BAR(1)-korrumpierter Rechtsprechung.
(1) BAR = British Accreditation Registry

PS: Vielleich noch ein privater Hinweis auf einen vom Autor so eingeschätzten interessanten und auch spannenden Film: "Das Urteil – Jeder ist käuflich" aus dem Jahre 2004 mit Dustin Hoffman, Gene Hackmann u.a.. In diesem Film ist dargestellt, wie ein Common Law-Prozeß geführt wird und auf kriminelle Weise in eine bestimmte Richtung gedrängt wird. Merkwürdig dabei ist allerdings, daß die Filmgeschichte in Louisiana spielt, wo nur Civil Law praktiziert wird, kein Common Law!


FIKTIONALES / FIKTIVES RECHT

„(Erdichtung) - ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt (z.B. § 894 ZPO Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat, § 1923 TI BGB). Die Fiktion kann im Gegensatz zu einer gesetzlichen Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden.“ (nach Köbler)
[Anm.: Eine Fiktion läßt sich im Allgemeinen auch schwer entkräften, da diese rein auf Illusion basiert und damit nicht natürlich entstanden ist, sondern von Menschen erdacht. Dies bedeutet nicht unbedingt, daß nicht auch innerhalb des fiktiven Rechts sinnvolle und angemessene Rechtsnormen existieren können, wie zum Beispiel das Urheberrecht. Trotzdem geschieht alles von der öffentlichen Seite aus unter dem Anschein des Rechts - „under the colour of law“, also durch rein fiktive Rechtskonstrukte, in denen wir mit unserem Geist gefangen gehalten werden und wir uns dem schöpferischen Naturrecht, dem substanziellen Recht, völlig entfremden und dieses vergessen, und auch, wer und was wir wirklich sind, geistig-sittliche Wesen und keine fiktive und erdachte Sache, wie die Person.]


Fiktionstheorie

„Es ist die Theorie zur juristischen Person, die davon ausgeht, daß für die Zuordnung herrenloser Rechte die juristische Person durch Fiktion geschaffen werden müsse.“ (nach Köbler)


Gesetz des Landes (Law Of The Land)

Im Jahr 1215 wurde dieser Begriff in der Magna Charta verwendet. Die vielleicht berühmteste Klausel der Magna Charta besagt:

"Kein freier Mann [nicht Sklave oder Leibeigener] soll gefangen genommen oder verhaftet werden, oder widerrechtlich enteignet werden von seinem Besitz, oder seinen Freiheiten, oder freien Gebräuchen, oder rechtlos werden, oder verbannt werden, oder sonst irgendwie zunichtegemacht werden, noch werden Wir ihn übergehen, noch ihn verurteilen, außer durch gesetzliches Urteil von Seinesgleichen, oder durch das Landesgesetz."

Heutige Definition: Eine Sammlung von Traditionen, Bräuchen, Statuten, Gewohnheiten und Gesetzen eines Landes, die für jeden geltend ist, einschließlich der Staatsmacht, unter der Zuständigkeit seiner Gerichte, auch bezogen auf das Rechtesystem.


Handelsrecht

in Vorbereitung


Herrenlose Rechte (Sachen)

„Herrenlos (§ 958 BGB) ist die im Fehlen von Eigentum bestehende Eigenschaft einer Sache (z. B. wildes Tier, derelinquierte Sache). Wer eine herrenlose bewegliche Sache - ohne Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder eines Aneignungsrechts einer anderen Person - in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum. Herrenlos ist zu unterscheiden von besitzlos (Fund).“ (nach Köbler)
Es handelt sich hierbei um Sachen, die entweder in niemandes Eigentum stehen können oder (noch) nicht stehen. Zu solchen Sachen sind auch Flüssigkeiten und gasförmige Stoffe zu zählen.


Kanonisches Recht

in Vorbereitung


KASUISTISCHES RECHT

Eine Rechtsform, die in der heutigen Zeit und in der „westlichen“ Welt kaum noch eine Bedeutung hat, da ein Richter selbst nicht mehr nach den Geboten von Sittlichkeit und Moral entscheidet und urteilt, sondern aus fiktionalen Rechtskonstrukten heraus, wie vorgeschriebene statutare Skripte (Gesetze). Im kasuistischen Recht leitet der Richter nach den Geboten von Sittlichkeit und Moral seine Rechtsprechung aus allgemeinen Regeln ab und auch fallweise aus bisher vorhandenen Rechtsfällen (Präjudizen), ähnlich dem Common Law (Fallrecht). Das kasuistische Recht ist somit eher als Richterrecht, statt als Gesetzesrecht anzusehen. Der Wortteil „kasu“ stammt von „casus“ als Begriff aus dem Römischen Recht ab und bedeutet so viel wie „Fall“. Eine solche Rechtsform kann schlußfolgernd als Verhaltens- und Ethik-bezogen angesehen werden, wobei dem Richter hierbei eine große moralische Verantwortung obliegt. In der heutigen Gerichtsbarkeit scheint diese morlaische und sittliche Verantwortung gegenüber den Mitmenschen oder Mitbürgern in der sogenannten modernen "hochtechnologischen" Gesellschaft im Laufe der Jahre wohl verlorengegangen zu sein, zu Lasten von Moral und Ethik und ausschließlich zu Gunsten des Kommerzes.


Kommerzrecht

Kommerzrecht in dem Sinne gibt es nicht. Im Kommerz finden eine ganze Reihe verschiedener Rechtsnormen ihre Anwendung, wie zum Beispiel das Seehandelsrecht, das maritime Recht, Admiralitätsrecht, Verwaltungsrecht oder Treuhand- und Erbrecht, von denen hier einige beschrieben sind oder noch werden. Aus heutiger Sicht scheint sich alles fiktive, von Menschen erdachte, Recht auf eine Art Seehandelsrecht zu begründen, das vermutlich von den Phoeniziern als vorwiegend seefahrende Handelskaufleute erschaffen wurde. Je nachdem, welche Art kommerzieller Handlungen oder Prozesse betrachtet und umgesetzt werden sollen, wird die eine oder andere Rechtsnorm bemüht. In dieses Rechtskonstrukt fügt sich das Treuhand- und Erbrecht, da die Verwaltung von Sachen und Personen eine Verwaltung (Verwaltungsrecht, Treuhandrecht) lebloser, toter Dinge ist, ist hier zum Beispiel das Erbrecht die entsprechende Rechtsform. Doch meistens fließt das Eine in das Andere über, damit auch im System selbst die Energieflüsse nie zum Erliegen kommen. Dies ist die Rechtebasis ausschließlich für natürliche und juristische Personen.
Weitere Informationen dazu unter » Was ist Kommerz?


LANDRECHT

„Als Landrecht bezeichnet man das im Mittelalter und in der frühen Neuzeit in einem Land des Heiligen Römischen Reiches geltende Recht. Die sich in den Territorien des Reiches seit dem 12. Jahrhundert herausbildenden Landrechte haben sich aus den älteren Stammesrechten der Sachsen, Schwaben, Baiern und Böhmen entwickelt. Durch Privilegien und Gesetze der Landesfürsten sowie die Spruchpraxis der Landgerichte wurden diese alten Rechte ergänzt und weiterentwickelt. Später wurde auch römisches Recht rezipiert und in die Landrechte aufgenommen. Auf die Bürger der Städte wurde das Landrecht nur subsidiär [behelfsmäßig] angewendet, denn sie standen zunächst unter dem Stadtrecht und der autonomen Gerichtsbarkeit ihrer Kommunen als eigenen Rechtsbezirken.“ (Wik.)


Maritimes Recht

siehe Admiralitätsrecht


Menschenrecht(e)

Der Autor bezieht sich hierbei auf die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948). Sogenannte „Menschenrechte“, die erklärt werden (müssen), lassen schlußfolgern, daß es (bis dahin) keine gab bzw. noch immer nicht gibt. Anderenfalls würde eine solche Erklärung heute nicht mehr erforderlich und für gegenstandslos erklärt sein. Auch ist nicht eindeutig erkennbar und erklärt, was mit „Menschen“ gemeint ist, da in vielen Artikeln dieser Erklärung auch gleichzeitig von Personen die Rede ist, diese mit dem Menschen gleichgesetzt werden. Das läßt den Schluß zu, daß in dieser Erklärung der Mensch einer Person gleichgesetzt ist, da von der „Entwicklung seiner Persönlichkeit“ (Art. 22) die Rede ist oder auch über „die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit“ (Art. 26) geschrieben steht, „dem eine Person angehört“ in (Art. 2), bzw. das „Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“ (Art. 3) erklärt wird. Wobei Letzteres ein Oxymoron in sich ist, denn eine Person ist eine Fiktion (ens legis (lat.) = „ein Geschöpf des Gesetzes; ein künstliches Wesen“ - Black’s Law Dictionary 2nd ed.), eine rechtliche Erfindung also, ganz gleich ob natürlich oder juristisch, die man als „tote“, leblose Sache bezeichnen kann, mit einer Reg.- und/oder Identifikations-Nummer versehen.
Kein einziger Artikel spricht von lebenden Männern und/oder Weibern (Art. 16 nur schwach angedeutet), von Söhnen und/oder Töchtern, vorwiegend nur von „Jedem“ und „Niemandem“.
Doch kein einziger Artikel erklärt ein Recht auf Wahrheit, ein Recht auf den eigenen freien Willen oder bezieht sich auf ein von der Natur gegebenes Recht, auf jegliches fiktives und erschaffenes Recht zu verzichten, und auch darauf, als Mensch/Person bezeichnet und auch so behandelt zu werden. Dies erzeugt zusammenfassend den logischen Schluß, daß diese Erklärung von „Menschenrechten“ nicht für lebende Wesen gedacht ist, die aus der Natur erschaffen wurden, denn in der Natur und aus der Natur ist bereits jegliches Recht vorhanden!, sondern nur für (leblose) Personen, die einem „Staat“, einem „Volk“, einer „Gesell(en)schaft“ oder einer „Nation“ angehören, die sämtlich fiktionale Entitäten sind und die im Allgemeinen dem Recht des „Staates“ unterliegen, der diese Personen erschaffen und registriert hat (siehe Geburtsurkunde).
Abschließend scheint es so, daß die Handlungen der Geschäftsführung von GERMANY und seiner Erfüllungsgehilfen mit dieser „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ im Einklang stehen, da sich die „Vereinten Nationen“ als Herausgeber dieser Erklärung und sonstige (auch internationale) Institutionen zur Wahrung und zum Schutz dieser „Menschenrechte“ entsprechend (stillschweigend) verhalten.


NATURRECHT (ÜBERPOSITIVES RECHT)

„Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis 'natürlich', 'von Natur entstanden') oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht.“ (Wik.)

[Anm.: Allerdings geht hierbei die Quelle des obenstehenden Textes nicht davon aus, daß Naturrecht der Natur und damit aus kosmischer Ordnung selbst entspringt, begleitet von Naturgesetzen, die unbeeinflussbar von sonstigen fiktional erschaffenen Rechtsnormen, Regularien und/oder Verordnungen und daher frei von jeglicher subjektiv individueller Modifikation existieren, sondern sie bindet das Naturrecht in den Definitionsbereich rechts- und moralphilosophischer und theologischer (also fiktional begründeter) Betrachtungsweise der Natur ein. Wenn man die Natur / Schöpfung / Kosmos als die Grundlage allen Lebens und auch jeglicher, daraus erschaffener Fiktion, betrachtet, dann wird durch solche systemischen Interpretationen versucht, ein Dach auf ein Haus zu setzen, das weder Fundament, noch Mauern hat. Denn nur die Natur kann das Fundament von allem sein, auch das des fiktionalen Rechts.
Ebenso behauptet die Quelle, daß die Natur und damit die untrennbar mit ihr verbundenen Naturgesetze durch ein fiktives Konstrukt („historische Schule des Rechtspositivismus“) abgelöst worden seien, was man eher als überdurchschnittliches egozentrisches und wenig naturverbundenes Wunschdenken bezeichnen kann und die Frage aufwirft - Wer oder was hat wohl die göttliche Macht, so etwas zu entscheiden?]


Natürliches Recht, Land-/Bodenrecht, göttliches Recht - sind von Natur aus vorgegebene Rechte des Menschen auf Leben, auf Wohnen, sich frei auf dem Planeten überall hin bewegen, auf freie Nahrung, auf freies Wasser usw., denn alles ist von Gott oder der Natur schon vorbezahlt, also schon gegeben, alles war bei unserer Geburt schon da! Das wichtigste Naturrecht ist das Recht auf Eigentum, das niemand wegnehmen, einschränken oder behindern darf. Denn der eigene Körper, die eigenen Töchter und Söhne (sie sind uns zu eigen, aus uns hervorgegangen), die Freiheit, sich zu bewegen, sich frei zu entfalten und in Freiheit auf dem Planeten überall zu leben, sind ein natürliches und göttliches Recht. Kein Mensch hat die Natur, den Planeten, das Sonnensystem oder den Kosmos erschaffen, alles war bereits da. Somit hat auch kein Mensch irgendein höheres Recht, über einen anderen Menschen oder über die Natur - das hat nur der Schöpfer von alledem!
Es ist also ein Trugschluss, ein Irrtum, daß diese Rechte von Natur aus eingeschränkt wären. DAS SIND SIE NICHT und waren es auch NIE! Wir sind lediglich in einer Täuschung gefangen, daß dies so sei und daß nur das vom System vorgegebene Recht (siehe positives Recht) das Einzige wäre. Doch dies, in welcher Art und Erscheinung auch immer, ist nur rein fiktiv, eine Erfindung des Systems, um uns Menschen vom Naturrecht zu entfremden und unseren Geist in eine winzige Box von Privilegien einzusperren, um uns zu kontrollieren, durch Einschränkung, Mangel und Angst.

Das Naturrecht war, ist und wird niemals sein - etwas Altes, Atavistisches, das angeblich in die Historie der Menschheit gehört. Denn dann würde die Natur auch nicht mehr existieren. Und wer dies glaubt und/oder in der Öffentlichkeit verbreitet als angebliche historische Wahrheit, der ist in seinem größten Irrtum und in einem geistigen Irrgarten gefangen und hat von Natur und dem Leben überhaupt keinen einzigen Aspekt erkannt und verstanden - oder der Pool seiner Privilegien ist groß genug als Versicherung für die Behauptungen von solch unglaublichem Unsinn. Natur und Naturrecht sind identisch, da das Eine in dem Anderen und durch das Andere wirkt. Die Verleugnung der Allgegenwärtigkeit und des darin begründeten Wirkens von natürlichem Recht und den korrelierenden Naturgesetzen durch die heutigen weltlichen Rechtssysteme betrachtet der Autor als eine abscheuliche Form der heutigen Gedankenkontrolle (mind control) durch öffentliche Medien und Organe.


Öffentliches RECHT

Wenn wir davon ausgehen, daß wir alles Handeln innerhalb eines Rechtsraumes durchführen, den wir selbst als privat und streng vertraulich, außerhalb des öffentlichen Protokolls definieren, in dem alles Gesprochene und Ge- oder Behandelte zwischen vier und/oder mehr Augen erfolgt und auch dort bleibt, ist alles außerhalb, das nicht innerhalb dieses Raumen ist, Öffentlichkeit und somit öffentliches Recht. Somit ist alles Recht, das von Menschen erdacht ist und nicht aus der Natur selbst entspringt, für die Öffentlichkeit erdacht, denn es wirkt innerhalb der Öffentlichkeit und eventuell lediglich hinein in private Bereiche. Zwar wird ein Handel zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen, wie mit Amazon, Ebay oder auch mit dem Buchhandel, in öffentlichen Medien als sogenanntes Privatrecht definiert, doch wenn in diesem Handel und in sonstigen Aktionen Verträge auf der Basis öffentlichen Rechts (mit steuerrechtlicher Relevanz - Gewerbe, Industrie, Handel) eine Rolle spielen, dann ist es Privatrecht im Rahmen (innerhalb) des öffentlichen Rechts. Privatrecht wird auch als Verhältnis von Bürger zu Bürger, als Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten angegeben. „Rechtssubjekt ist wer die Rechtsfähigkeit besitzt. Rechtssubjekte sind damit alle natürlichen und juristischen Personen.“ (Quelle: lexexakt.de - Rechtslexikon) Damit befinden sich Personen (natürliche und juristische) und auch Bürger (Staats- und/oder Gemeindeangehörige, Wahlberechtigte) als Rechtssubjekte innerhalb der Rechtsordnung der Öffentlichkeit. Hier ist bei der Betrachtung der Standpunkt entscheidend, ob das öffentliche Recht aus der Sicht der Öffentlichkeit oder aus dem rein Privaten betrachtet wird.
Wenn zwei Menschen sich untereinander Birnen gegen Äpfel eintauschen und die Früchte wurden nicht auf der Grundlage steuerrechtlicher Aktivitäten (gewerblicher Anbau, gewerblicher Handel auf als Gewerbefläche angemeldetem Land etc.), hergestellt, dann geschieht dies außerhalb des öffentlichen Rechts, also im Privaten.
Es bereitet oft Schwierigkeiten zu verstehen, wieso die Öffentlichkeit ein gewisses Recht hat, ungefragt und ungehindert in Häuser, Wohnungen, Fahrzeuge usw. eindringen kann, sofern die entstandene Rechtslage und Situation dies ergibt, obwohl man sich im Schutz der Privatsphäre glaubt. Ursachen dafür könnten öffentliche Miet- oder Pachtverträge sein, in der Öffentlichkeit registrierte/angemeldete Autos (Zulassung, Kfz-Brief), Häuser und Länder (z. B. Grundbuch, Grundstück) und daß die Menschen als (öffentliche) Personen behandelt werden und (oder weil) diese sich auch als Personen verhalten. Die Person ist ein öffentliches Rechtssubjekt, der lebende Mensch, das geistig-sittliche Wesen, nicht!
» Weiteres siehe » Strohmann.


POSITIVES RECHT

Oft wird von positivem Recht gesprochen und geschrieben und man glaubt, daß sich dahinter etwas Positives verbirgt oder in ihm steckt. Dies scheint nicht der Fall zu sein, doch lassen wir dazu die Erschaffer des positiven Rechts besser selbst zu Wort kommen.
(nach RL.net) - Zitat:
„(lat.: ponere (positum) setzen, stellen, legen); vom Menschen gesetztes Recht. Steht im Gegensatz zu Recht, das dem Menschen vorgegeben ist (Naturrecht).
• geschriebenes (Gesetzes-)Recht und Gewohnheitsrecht; im Gegensatz zum Naturrecht. Der juristische Positivismus (Rechtspositivismus) lehnt die Lehre vom Naturrecht ab und glaubt, jede Rechtsfrage anhand des vorhandenen Gesetzes- und Gewohnheitsrechtes lösen zu können.
• die Gesamtheit der vom staatlichen Gesetzgeber - direkt oder indirekt - erlassenen Rechtsvorschriften im Unterschied zum Naturrecht und zum Gewohnheitsrecht.
• umfasst die Rechtsnormen, die in einem bestimmten örtlichen Bereich zu einer bestimmten Zeit effektiv ("positiv") gelten und deren Durchsetzung zumeist von der staatlichen Autorität garantiert wird. Es handelt sich dabei weitgehend, aber nicht ausschliesslich um staatlich gesetztes Recht. Zum p. R. gehört auch das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das allerdings mehr und mehr an Bedeutung verliert. Umstritten ist, ob es darüber hinaus auch ein vorstaatliches Recht gibt (Naturrecht).“

[Anm.: Es wird also von Menschen fiktiv/fiktional erschaffen, steht dem Naturrecht entgegen und lehnt jenes sogar ab. Somit wird die Natur abgelehnt, aus der der lebende Mensch als geistig-sittliches Wesen ja eigentlich stammt und mit ihm alle erschaffenen Güter, Ideen und Schriften, das damit verbundene naturgegebene Recht (Naturgesetze) ebenso und somit den Menschen als Produkt der Natur und natürlichen Prozesse und Gesetze auch! Fraglich wird damit die Aussage „[…] jede Rechtsfrage anhand des vorhandenen Gesetzes- und Gewohnheitsrechtes lösen zu können […]“ und ob mit positivem Recht auch in Bezug auf substanzielle Fragen zur Natur und den lebenden Menschen eine Lösung überhaupt möglich und auch gewollt ist, wenn die Natur doch abgelehnt wird. PS: wer oder was ist hier die staatliche Autorität und was wird hier garantiert?]

(Wik.) - Zitat:
Positives Recht oder gesatztes Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“. Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht. Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird.
[…] Der deutsche Ausdruck ist eine Lehnübersetzung des lateinischen ius positivum. „Positiv“ (von lateinisch ponere „setzen“, positum „gesetzt“) bedeutet dabei insbesondere „durch Rechtsetzung entstanden“ oder „durch Rechtsprechung entstanden“. […]“

[Anm.: Der Mensch „entdeckt“ also „bloß“, daß er ein Naturwesen ist und den Naturgesetzen unterliegt. Was scheinbar den Schluß nicht zuläßt, daß damit das Naturrecht, das Göttliche Recht (ius divinum, jedoch an keine Religion gebunden), dem Menschen näher sei, als ein durch staatliche und historisch aufgezeichnete Rechtsprechung definiertes und damit fiktives, erfundenes erschaffenes Rechtekonstrukt, welches durchaus nicht objektiv fundiert (jedoch bei Naturrecht/Naturgesetz), sondern subjektiv und fall- bzw. ergebnisorientiert beeinflußt sein könnte. Das läßt die Vermutung zu, daß durch staatliches positives Recht, Naturrecht oder Naturgesetze außer Kraft gesetzt bzw. modifiziert werden könnten (Bsp.: Gravitationsgesetz, Gesetz des freien Falls usw.), so wie es für das System am "Positivsten" scheint. Interessant ist hier der Unterschied in den zwei Zitaten. Im obigen ist das Naturrecht dem Menschen vorgegeben, im unteren entdeckt er es bloß (zufällig hinter einem Baum?).]

Positives Recht wird angewendet in Opposition zum Naturrecht, und kann in drei Punkten betrachtet werden: Erstens. Das universelle freiwillige Recht, bzw. solche Regeln, die mutmaßliches Recht sind, durch die gleichartige Anwendung in den Nationen im Allgemeinen und durch eindeutige innewohnende Nützlichkeit dieser Regeln. Zweitens. Das Gewohnheitsrecht, bzw. das, welches aus Motiven der Bequemlichkeit, durch stillschweigende und doch implizierte Zustimmung, nicht allgemein unter allen Nationen vorherrschend, auch nicht mit so dauerhaften Nutzen als Teil des universellen freiwilligen Gesetzes, doch mit genug erworbener verordnender Verpflichtung in bestimmten Staaten so angelegt, um von ihnen gegenseitig zu profitieren. Drittens. Das konventionelle Recht, bzw. ein an die Parteien gebundenes Recht, dem durch die beteiligten Staaten in einem ausdrücklichen Vertrag zugestimmt wurde und bei denen solche Verträge in Kraft sind. (nach Bouvier)


Privatrecht vs. privates Recht

Das Privatrecht ist subjektives Recht, es „ist die Gesamtheit aller Rechtssätze, bei denen ein Berechtigter oder Verpflichteter nicht ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher ist. Das Privatrecht bildet [unter Umständen] den Gegensatz zum öffentlichen Recht, wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann.“ (nach RL.net) Hier muss grundsätzlich entschieden und/oder klargestellt werden, ob es sich um Privatrecht für Personen innerhalb des öffentlichen Rechts (hier dann Zivilrecht oder Bürgerliches Recht) handelt oder ob es privates Recht von lebenden geistig-sittlichen Wesen und dann als natürliches Recht außerhalb jeglicher fiktiver öffentlicher Rechtsprechung / auch außergerichtlich steht.
Welche Art von privatem Recht in einem bestimmten Fall angewendet werden soll, kann oder muß, ist abhängig von der geäußerten Willenserklärung, ob zum Beispiel ein Vorgang, eine Tätigkeit, eine Korrespondenz rein „privat und streng vertraulich“ und „außerhalb des öffentlichen Protokolls/außergerichtlich“ vollzogen wird oder innerhalb des subjektiven Rechts als Rechts-Beziehung zwischen gleichgeordneten Individuen einer Gesellschaft, einer Nation oder eines Staates. Privatrecht wird auch als Verhältnis von Bürger zu Bürger, als Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten angegeben. „Rechtssubjekt ist wer die Rechtsfähigkeit besitzt. Rechtssubjekte sind damit alle natürlichen und juristischen Personen.“ (Quelle: lexexakt.de - Rechtslexikon)
Damit befinden sich Personen (natürliche und juristische) und auch Bürger (Staats- und/oder Gemeindeangehörige, Wahlberechtigte) als Rechtssubjekte innerhalb der Rechtsordnung der Öffentlichkeit und das als Privatrecht deklarierte Recht ist im Allgemeinen die rechtliche Betrachtung der Interaktion gleichberechtigter Rechtssubjekte.
» Siehe dazu auch oben "Öffentliches Recht".


Römisches Recht

Hier kann der Autor nur Vermutungen anstellen, da das nach heutigen Maßstäben der Geschichtsschreibung benannte Römische Recht möglicherweise nicht mehr das ist, was es in der Zeit seiner Erschaffung einmal war - das stärkste und sinnvollste naturbegründete Recht eines Volkes, das als die „wahren Kinder Israels“ benannt wurde, abstammend von Noahs Kindern, dem hellheutigen und blauäugigen Volk von Shem (auch Sem/Semiten genannt). Diese sollen aus ihrem Heimatland Israel vor tausenden von Jahren nach Norden gewandert sein und das Alte Römische Reich begründet und damit auch das urzeitliche Römische Recht erschaffen haben. Es soll auf wahren christlichen Werten beruht haben.
In der Dualität auf diesem Planeten scheint es für alles Gute auch einen Widersacher zu geben, so auch bei dem Volk im Römischen Reich, dessen Reich nach der Hauptstadt Rom benannt wurde. Es wird berichtet, dass die Gegenspieler der „Kinder von Israel“ etwas weiter entfernt lebten und nicht nur ein „Auge“ auf dieses blühende Reich geworfen hatten. Die Hauptstadt dieses Gegenspielers soll Karthago gewesen sein und sein Anführer Hannibal. So soll Karthago und mit ihm Hannibal durch die „Kinder von Israel“ zwischen 264 und 201 B.C. in die ewigen Sandgründe der mesopotamischen Wüstenlandschaft geschickt worden sein, in den „Punischen Kriegen“. Später verschwanden die besiegten Stämme und tauchten als die Phönizier (Venezier) wieder auf und begründeten die Stadt Venedig, die komplett „auf See“ (im Seehandels- und/oder maritimen Recht) erbaut wurde. Sie sollen auch verantwortlich sein für Gründung der nordeuropäischen Hansestädte (Hanse-Bund). Zu dieser Zeit war das alte Römische Reich sicherlich schon in der Umwandlung und mit ihm auch sein berühmtes Römisches Recht, das vermutlich von den ehemals Besiegten und dann neuen Eroberern an deren Rechtsnormen angepaßt worden ist.
Daher ist in der heutigen Zeit nicht klar nachvollziehbar, auf welche Version des Römischen Rechts in Veröffentlichungen bezugnehmend verwiesen wird. Der Autor vermutet, daß heutzutage und im Internet umfassend präsentiert, das Römische Recht nicht mehr in seiner Ur-Fassung verfügbar ist, sich allerdings die meisten heutigen Rechtsnormen auf dieses „alte“ und modifizierte Römische Recht beziehen und/oder berufen.


TREUHANDRECHT

Treuhandrecht ist eine sehr wichtige Rechtsform, da sie heute in allen wichtigen kommerziellen Prozessen und Transaktionen vorkommt. In der einfachen und allgemeinen Betrachtung gibt es im Treuhandrecht einen Treugeber (Stifter, auch engl.: grantor), der seine Sachen, Werte, Vermögen - die Treuhandsache oder ein Recht an diesen Sachen in die Obhut eines Verwalters gibt, dem Treuhänder bzw. Fiduziar und letzterer die Verwaltung der Treuhand für einen oder mehrere Begünstigte an der Treuhandsache per Treuhandvertrag übernimmt, gegen eine Provision (oft zehn Prozent des Treuhandvermögens, bzw. der Treuhandsache, der sogenannte „Zehnte“).
Beispiel: Wenn zum in der Vergangenheit jemand für längere Zeit Haus, Hof und Familie verlassen mußte, um in der Ferne Handel zu treiben oder an der Seite seines Landesherrn in den Krieg zu ziehen, dann brauchte er jemanden, dem er sein Eigentum in Treu und Glauben zu treuen Händen und zur Verwaltung überlassen konnte. Der Treuhänder erhielt dazu vom Treugeber eine Vollmacht (oft Generalvollmacht, u.U. nur eine Teilvollmacht), um die Treuhandsache (Landvermögen, Haus und Hof des Treugebers/Stifters) für den oder die vom Treugeber benannten Begünstigten (meistens die Familie des Stifters) auch frei von kriminellem Vorwurf des Betruges und der Hehlerei zu verwalten. Sich selbst als Treuhandverwalter/Treuhänder zu begünstigen, wäre Vertragsbruch, Treuhandbruch, was in einer entsprechenden Vertragsstrafe resultieren würde.
Auch heute funktioniert das Treuhandrecht noch genauso. Mutter und/oder Vater geben Sohn und/oder Tochter nach deren Niederkunft dem Staat als Treuhandverwalter in treue Hände, mit einem gewissen durch die Staatsorgane organisierten Nachdruck, um die Treuhandsache (die Lebensenergie der Nachkommen in deren Lebenszeit, womit fast unbegrenzt Verträge unterzeichnet und Werte erschaffen werden können) zu verwalten. Der Vertrag / Bond ist die Geburtsurkunde (Geburtenbond - Geburt der Person) und gleichzeitig das Versprechen (des Staates als Treuhandverwalter), zukünftig die Treuhandsache vertragsgemäß zu verwalten für den oder die Nachkommen (von Mutter und Vater) als die Treuhand-Begünstigten.
Daß dies nicht so zu funktionieren scheint, können wohl die meisten Mütter und Väter und deren Begünstigte, ihre Nachkommen, heute nachempfinden und sicherlich auch erlebt haben. Denn hier scheint ein Betrug vorzuliegen, daß in der Folge nicht die vorgegebenen vertraglichen Begünstigten auch die „Trauben“ aus der Treuhandschaft erhalten - es scheint genau umgekehrt zu sein. Der Staat macht sich durch Trickserei und Täuscherei zum Begünstigten, fixiert in seinen Statuten („Gesetze“, „Verordnungen“ zur Vortäuschung falscher Tatsachen und als Legitimation für den Betrug), und überträgt durch das konkludente Verhalten (Verwendung des Namens der Person in der Öffentlichkeit) der eigentlichen Begünstigten (die lebenden Nachkommen) die Treuhänderschaft auf die Nachkommen, denn "der Name der Person unterliegt dem Recht des Staates, dem diese angehört" [gemäß Art. 10 EGBGB] und "Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt." [gemäß §17 HGB]. Die in der Geldbörse der Menschen heute verbleibende konvertierte, an den Staat gegebene, Lebensenergie in Form von Scheingeld ist nach allen öffentlichen Abzügen (Miete, Gebühren, Steuern, Steuern, Steuern) dem oben genannten „Zehnten“ sehr nahe, was auf eine übertragene Treuhänderschaft schließen läßt!
Dies ist nach logischer Betrachtung des eigentlichen Treuhandvertrages (Geburtsurkunde) und den tatsächlichen Geschehnissen im öffentlichen Spiel von Staat und Banken mit den Personen in der Gier nach Reichtum und Macht, alltäglicher millionenfacher Treuhandbetrug durch den Treuhänder (Staat) unter Mitwirkung der Banken als Verwalter der Energie-Kollaterale; ein Verbrechen aus naturrechtlicher Sicht an den Werten und der Lebensenergie der Menschen seit Generationen bereits.


Zivilrecht / Bürgerliches Recht

Es ist ein Rechtesystem, das aus systematisiertem, strukturiertem und kodifiziertem Recht besteht - aus Gesetzen. Diese formulierten allgemeinen Regeln werden von den nationalen Gesetzgebern geschaffen, die durch die Gerichte auf einen konkreten Lebenssachverhalt angewendet und ausgelegt werden sollen. Viele der heutigen Zivilgesetzgebungen basieren auf das von Napoleon im Jahre 1804 veröffentlichte Zivilgesetzbuch, auch bekannt als der Code Civil.
Zivilrecht steht als Teil des Positiven Rechts dem Naturrecht ablehnend gegenüber und kennzeichnet ebenso das kommunale Gesetz des Landes (Law Of The Land).


Letzte Aktualisierung: 03.12.2022
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